Mein Naturgarten - Der Kleingarten als Biotop
Stand der Bearbeitung: 28.5.2013
Kleingärtnerische Nutzung /
Integrierte kleingärtnerische Nutzung
Kleingärtnerische Nutzung
Integrierte kleingärtnerische Nutzung
Kleingartenblüten
Bundeskleingartengesetz Paragraph 1
Kleingärtnerische Nutzung
Vom Bezirksverband Schöneberg-Friedenau wurden mir Erläuterungen zur kleingärtnerischen Nutzung zur Verfügung gestellt:
Arbeitsbegriff "Kleingärtnerische Nutzung"
Inhaltliche Ausgestaltung der kleingärtnerischen Nutzung
"Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die angepachtete Gartenfläche sowohl für den Obst- und Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen".
Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne von § 1 dieses / des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume / Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.
In diesem Sinne gehören:
- zu den Beetflächen:
Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen
- zu den Obstbäumen / Beerensträuchern:
Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt
[Anmerkung: Anzusetzen sind bei: Halbstamm bis 10 m², Viertelstamm / Spindel bis 5m², je Beerenstrauch 2 m²]
- zu den kleingärtnerischen Sonderflächen:
Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen
Beetflächen, die mindestens 10 Prozent der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität (Schadstoffbelastungen).
Die inhaltliche Ausgestaltung des Begriffs "Kleingärtnerische Nutzung" wurde auf dem Landesverbandstag am 11. Juni 2005 von den Delegierten aller Verbände beschlossen.
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Integrierte kleingärtnerische Nutzung
In einem Leserbrief von Hannelore Dange in "Die Vielfalt macht's – Plädoyer für die integrierte kleingärtnerische Nutzung" im Gartenfreund Dezember 2011, S. 12/21 wurde intensiv für dieses Thema geworben.
Obwohl wir alle Schmetterlinge lieben, nehmen wir ihnen die Lebensgrundlagen, da kein Wildkraut geduldet wird. Dabei stören nicht alle Schmetterlingspflanzen, an denen sich die Falter entwickeln. Im Gegenteil, die Brennessel, die über 50 Schmetterlingsarten als Wirtspflanze für ihre Raupen dient, darunter das wunderschöne Tagpfauenauge, der Kleine Fuchs, der prächtige Admiral, die nur Brennessel und nichts anderes fressen, bevor sie sich verpuppen, diese Brennessel also fördert die Fruchtbildung und beispielsweise die Aromabildung bei der Pfefferminze. Abgesehen davon, dass die Brennessel auch eine Nahrungspflanze mit hohem gesundheitlichen Wert (Heilpflanze / reich an Spurenelementen und Vitaminen) für den Menschen ist, heilt ihre Jauche im Garten den überdüngten Boden, andererseits schenkt sie ihm bei deren Kompostierung viel Stickstoff, der genau in der Dosierung der Pflanze zur Verfügung gestellt wird, wie sie ihn braucht. Sollte ein Kompost stinken (weil er falsch aufgesetzt ist), so nimmt sie ihm den Geruch. Natürlich sind nicht nur Wildpflanzen bei der integrierten kleingärtnerischen Nutzung zwischen dem Gemüse möglich, sondern das Gemüse kann auch ins Staudenbeet gesetzt werden. Zur gegenseitigen Bereicherung der Pflanzen, denn sie schützen sich gegenseitig. Wir kennen es aus der Mischkultur. Und gehen wir in die Natur, so sehen wir eine bunt gemischte Pflanzengesellschaft, die dafür sorgt, dass die Pflanzen sich gegenseitig vor Krankheiten und Schädlingen schützen.
Zudem wogt bei integrierter kleingärtnerischer Nutzung vor unserem Auge eine Pflanzenvielfalt, die unser Gemüt in unserem eigenen Garten zum Wohlklang bringt. Wir fühlen uns wohl, haben etwas zu schauen und schlechte Stimmung verfliegt, wenn Schmetterlinge über den Pflanzenchor turteln, Bienen summen, Hummeln brummen und die Vögel singen und Nahrung für ihre Jungen finden.
Solche Gärten locken noch mehr Spaziergänger in die Kolonien, Schulkinder an Projekttagen in die Gartenanlagen. Klein und Groß haben viel zu schauen und zu erforschen. Unsere Gärten weisen einen höheren ökologischen Wert auf, der es der Politik schwerer macht, sie alle zu vernichten, um darauf Häuser ohne Straßengrün zu bauen.
Im übrigen ist es unser Auftrag als Gartenfreunde laut Bundeskleingartengesetz Paragraph 3, dem Naturschutz, dem Umweltschutz und dem Landschaftsschutz mit unseren Schrebergärten zu dienen. Und damit würden wir unseren kleinen Beitrag zur Erhaltung unserer Lebensgrundlagen leisten. Vor allem Naturgärten und Gemüsegärten sind erwünscht, aber keine repräsentativen.
Viele Gärten sehen heute noch aus, als ob wir einen Kaiser hätten und dessen Prachtgärten nachahmen wollten und erinnern an die viel lebenswerteren Bauerngärten. Wir sollten alte Zöpfe abschneiden und mit dem Umdenken anfangen. Wir kennen die Umweltprobleme. Ignorieren wir sie weiterhin, lehrt uns die Natur Mores.
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Gartenfachberater und Vorstände erfinden manchmal eigene Kriterien, um fremde Gärten ihrem persönlichen Geschmack anzupassen. Sie warten unter Umständen mit Forderungen auf, die vom Bundeskleingartengesetz nicht abgedeckt sind, z.B.:
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Gemüsebeete
- Die Gemüsebeete müssen in der Sonne liegen, weil Gemüse Sonne liebt.
- Die Gemüsebeete müssen vom Weg aus sichtbar sein.
- Die Gemüsebeete müssen von der übrigen Vegetation eindeutig abgegrenzt werden, z.B. durch eine Umrandung.
- Die Gemüsebeete dürfen nur Gemüse enthalten. [Vgl.: Integrierte kleingärtnerische Nutzung]
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Rasen
- Der Rasen muss kurz gehalten werden. Eine blühende Wiese für Bienen, Hummeln und Schmetterlinge ist nicht erlaubt.
- Im Rasen darf keine Giftpflanze stehen. (In diesem Fall handelte es sich um eine Nachtkerze, die fälschlicherweise als giftig deklariert wurde. Blätter, Blüten, Samen und Wurzeln sind essbar). Übrigens: Tomaten, Kartoffeln, Maiglöckchen usw. sind Giftpflanzen - werden diese im Kleingarten beanstandet?...
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Obstbäume
- Die Bäume müssen regelmäßig geschnitten werden (wie im gewerblichen Obstbau, wo die Bäume auf Ertrag getrimmt werden). [Dabei wird verkannt, welchen enormen Nutzen Totholz für die Natur hat.]
- Obstgehölze müssen in einer Höhe von 4,50 m gekappt werden.
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Grundstücksgrenze
Zum Nachbargrundstück muss ein Streifen von 10 Zentimetern ohne Bewuchs freigehalten werden.
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Verschiedenes
- Beetgrenzen müssen erkennbar sein.
- Beikräuter sind nicht erlaubt und müssen entfernt werden.
Diese Forderungen widersprechen nicht nur dem Bundeskleingartengesetz, das den Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz ausdrücklich aufgenommen hat, sondern auch den Worten von Funktionären, die ebenfalls den Naturschutz in den Kleingärten hochhalten und unter anderem damit für deren Bestandsschutz werben.
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Das Bundeskleingartengesetz fordert im Paragraphen 1 den Naturschutz, Umweltschutz und Landschaftsschutz bei der Bewirtschaftung der eigenen Scholle zu beachten.
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Über weitere Informationen, die ich auf diese Seite stellen kann, würde ich mich freuen:
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